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Öffentliche Auslegung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans

Öffentliche Auslegung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans

Der Gemeinderat Castell hat in seiner Sitzung am 10.05.2021 beschlossen, die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Castell mit Begründung und Umweltbericht zur Begründung i.d.F. vom 03.05.2021 öffentlich auszulegen. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans des Büros LAND+plan – Landschaftsarchitektur, Am Linsenberg 9, 97797 Wartmannsroth – Windheim wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.

Die Entwurfsunterlagen zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich Begründung und Umweltbericht zur Begründung liegen in der Zeit vom

30.08.2021 bis 01.10.2021

In den Geschäftsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Wiesentheid, Balth.-Neumann-Str. 14, 97353 Wiesentheid, Zimmer Nr. 2.5 (Bauverwaltung), während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

Mo – Fr.: von 8 – 12 und Mo, Mi, und Do von 14 – 16 Uhr

(Eine telefonische Terminvereinbarung unter Nr. 09383/9735-26 ist erforderlich).

Darüber hinaus können die Entwurfsunterlagen während der Amtsstunden im Rathaus Castell, Rathausplatz 4, 97355 Castell eingesehen werden.

Die Unterlagen können auch im Internet unter https://vgem-wiesentheid.de/verwaltungsgemeinschaft/bauleitplanung/externer Link eingesehen werden.

Folgende umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen liegen der Gemeinde Castell bereits vor:

  1.  2.Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Castell vom 03.05.2021externer Link
  2.  Begründung zur 2. Änderung des Flächennutzungsplansexterner Link
  3.  Umweltbericht zur Begründungexterner Link
  4.  Abwägung des Gemeinderates gem. Beschluss vom 10.05.2021

Diese Informationen und Stellungnahmen liegen ebenfalls öffentlich aus.

Während dieser Zeit können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden; nicht innerhalb der Auslegung abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Wiesentheid, den 19.08.2021

Christian Hähnlein, 1. Bürgermeister

zuletzt geändert: 01.09.2021

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