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Information der Unteren Naturschutzbehörde

Zum Schutz der Tiere und Pflanzen

Landkreis Kitzingen: Der Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zählt zu den ältesten und wichtigsten Bemühungen des Naturschutzes. Die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt informiert deshalb über einige wichtige Vorschriften.

So dürfen – auch im Hausgarten – Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom  1. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte. Das zeitlich beschränkte Schneideverbot dient dem allgemeinen Schutz aller Arten, außerdem sollen das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres erweitert, brütende Vogelarten geschützt sowie Gehölze als Brutplatz in der Saison erhalten werden.

In der freien Natur gilt dieses Verbot ganzjährig; Pflegeschnitte sind hier allerdings nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar zulässig. Sollte ein zwingender Grund für die Beseitigung einer Hecke, eines Feldgehölzes oder ähnliches in der freien Natur vorliegen, so kann ein Antrag auf Befreiung beim Landratsamt Kitzingen – untere Naturschutzbehörde – gestellt werden. Die Befreiung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Auch Bäume in Grünflächen und sonstigen Außenanlagen, Sportplätzen, Böschungen und Straßengräben dürfen vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten werden. Form- und Pflegeschnitte, Schnitte zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht sowie genehmigte Maßnahmen sind zugelassen. Bäume im Wald, in Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzte Grundflächen wie Hausgärten und Kleingartenanlagen sind vom Verbot zwar ausgenommen, jedoch dürfen Maßnahmen nur dann vorgenommen werden, wenn dadurch die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder sonstigen besonders geschützter Tierarten nicht beeinträchtigt werden.

Ebenfalls verboten ist es, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen. Auch die Gras- und Krautstreifen zwischen Äckern und Wegen und die Grünstreifen stehen unter einem speziellen Schutz. Daher ist der Einsatz von Spritzmitteln sowie das Mähen und Mulchen dieser Flächen während der Hauptbrutzeit nicht erlaubt.

Auch das Pflücken zahlreicher vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten wie Nelken, Schlüsselblumen, Eisenhut oder Enzian ist verboten. Auch viele wild lebende Tierarten wie Libellen, Bienen, Hummeln, viele Schmetterlinge oder Käfer sowie alle europäischen Vogelarten sind geschützt und dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden.

Für besonders geschützte Bereiche (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal, geschützter Landschaftsbestandteil) gelten weitere Einschränkungen, die in der jeweiligen Rechtsverordnung festgelegt sind.

Weitere Informationen gibt es bei der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Kitzingen (09321) 928 –6210 bis 6212 und 6214, Email: naturschutz@kitzingen.de

 

 

zuletzt geändert: 20.08.2016

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